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Hinweise zu Ihrem Grundsteuerbescheid 2025

Die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 basieren erstmals auf dem neuen Landesgrundsteuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grundsteuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesver-fassungsgericht festgestellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist.

Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grundsteuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Relevant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jeweilige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht relevant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem entsprechenden Grundstück.

Die Neuregelung hat trotz Absenkung des bisher geltenden Hebesatzes bei der Gemeinde Abstatt gegenüber dem bisherigen Recht „Belastungsverschiebungen“ zwischen den einzelnen Grundstücken zur Folge. Es gibt also Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist eine zwangsläufige Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Sofern Sie Rückfragen oder Einwendungen haben, unterscheiden Sie bitte wie folgt:

1. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerbescheid, also insbesondere zu Zahlung oder zum Hebesatz, wenden Sie sich bitte über die auf dem Grundsteuer-bescheid angegebenen Kontaktdaten an das Steueramt der Gemeinde Abstatt.

2. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermess-bescheid, den hierin angesetzten Bodenrichtwerten und der Grundstücksgröße, wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.

Hinweis bzgl. Rechtsbehelf:

Haben Sie bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid / Grundsteuer-messbescheid eingelegt, ist kein zusätzlicher Widerspruch gegen den Grundsteuer-bescheid erforderlich. Soweit der Einspruch beim Finanzamt erfolgreich ist, ist die Gemeinde verpflichtet, den daraus resultierenden Grundsteuerbescheid von Amts wegen entsprechend zu ändern. Sowohl ein Einspruch beim Finanzamt als auch ein Widerspruch bei der Gemeinde entbindet nicht von der Verpflichtung die Grundsteuer zu bezahlen.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform, viele Fragen und Antworten finden Sie auch auf den Internetseiten: www.grundsteuer-bw.de oder auch www.finanzamt-bw.fv-bwl.de/fa-heilbronn

 

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