Öffentliche Bekanntmachungen (Archiv)
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Haushaltsplan 2024
Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Gemeinde Abstatt
für das Haushaltsjahr 2024
Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.12.2023 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 beschlossen:
§ 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt
Der Haushaltsplan wird festgesetzt
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen EUR
1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von |
18.364.257 |
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von |
-17.495.338 |
1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von |
868.919 |
1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von |
0 |
1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von |
0 |
1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von |
0 |
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von |
868.919 |
2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
17.521.545 |
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von |
-15.871.439 |
2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts |
1.650.106 |
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von |
2.250.400 |
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von |
- 7.124.500 |
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus |
- 4.874.100 |
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf |
- 3.223.994 |
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
3.300.000 |
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von |
- 82.500 |
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von |
3.217.500 |
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von |
- 6.494 |
§ 2 Kreditermächtigung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf
3.300.000 EUR.
§ 3 Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von
Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf
1.700.000 EUR.
§ 4 Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 2.500.000 EUR.
§ 5 Nachrichtlicher Teil - Steuersätze
Der Gemeinderat hat am 14. September 2021 die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) beschlossen. Die Wiedergabe der dort festgelegten Hebesätze in dieser Haushaltssatzung hat daher nur nachrichtlichen Charakter. Die Hebesätze werden in der Hebesatzsatzung festgesetzt
1. |
für die Grundsteuer |
|
a) |
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf |
320 v.H. |
b) |
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf |
380 v.H. |
|
der Steuermessbeträge; |
|
2. |
für die Gewerbesteuer auf |
395 v.H. |
|
der Steuermessbeträge. |
|
Abstatt, den 12.12.2023
gez. Klaus Zenth
Bürgermeister
Das Landratsamt Heilbronn hat die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung nach § 121 Absatz 2 der Gemeindeordnung mit Erlass vom 18. Januar 2024, Aktenzeichen: 11/902.41/Re, bestätigt und den Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 3.300.000 EUR gem. § 87 Absatz 2 genehmigt.
Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung liegen von Montag, den 29. Januar 2024, bis Dienstag, den 6. Februar 2024, (je einschließlich) in Zimmer Nr. B 04 des Rathauses Abstatt (Bauteil B), Rathausstraße 30, zur Einsichtnahme aus.
Hinweise:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.
Der Inhalt dieser Bekanntmachung wird auch auf der Internetseite der Gemeinde Abstatt unter www.abstatt.de veröffentlicht.
Abstatt, 26. Januar 2024
gez. Klaus Zenth
Bürgermeister